Gesch 0ftsbedingungen der zitadelle medien GmbH
Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte f¸r das StudioKino anerkennt der Besucher die nachfolgenden Bedingungen der zitadelle medien GmbH, Rauchstr. 21, 10787 Berlin als Betreiber im Rahmen des Vertragsverh 0ltnisses als f¸r ihn rechtlich an.

1. Die vom Besucher erworbene Eintrittskarte gilt ausschließlich für die gelöste Vorstellung. Der Besuch des StudioKinos unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Der Besucher ist verpflichtet, auf Anforderung durch das Kontrollpersonal zum Zwecke des Altersnachweises einen gültigen Personalausweis vorzulegen. Ein Anspruch auf Erwerb einer Eintrittskarte oder auf Einlass in die Filmvorstellung entfällt trotz Vorlage einer gültigen Eintrittskarte dann, wenn der Altersnachweis nicht erbracht werden kann. Schandensersatzansprüche des Besuchers wegen eines verwehrten Einlasses sind ausgeschlossen.

2. Reservierte Karten müssen bis spätestens 15 Minuten vor Vorstellungsbeginn an der Kinokasse bezahlt und abgeholt sein. Kartenreservierungen, die nicht zu diesem Zeitpunkt eingelöst werden, verfallen.

3. Im Vorverkauf oder im Verkauf erworbene Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen. Eine Erstattung des Kaufpreises, eine Gutschrift oder eine sonstige Erstattung ist ausgeschlossen.

4. Für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, sowie für verlustig geratene Wertgegenstände ist eine Haftung des Betreibers bzw. Veranstalters ausgeschlossen.

5. Wechselgeld und Eintrittskarten sind umgehend nach Erhalt auf Korrektheit zu überprüfen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

6. Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken ist in den Kinosälen nicht gestattet. Das Verteilen von Handzetteln etc. sowie das Anbringen von Plakaten ist im Kino sowie auf dem gesamten Außenbereich verboten.

7. Der Besucher verpflichtet sich, den Anweisungen des Kinopersonals Folge zu leisten und Störungen des Betriebsablaufes sowie der Vorstellungen, gleich welcher Art, zu unterlassen. Dem Rauchverbot ist Folge zu leisten. Mobiltelefone (Handys) sind, zur Vermeidung von Störungen während der laufenden Vorstellung außer Betrieb zu nehmen.

8. Der Betreiber ist, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, berechtigt im Falle erheblicher oder wiederholter Störungen und Verstöße gegen diese Bestimmungen im Einzelfall ein Hausverbot zu erteilen.

9. Kinoprogramm-Änderungen sind nicht beabsichtigt, aber möglich. Ein Schadensersatzanspruch bei Abänderung des Programms und Nichtzeigen eines bestimmten im Programm abgedruckten Filmes gleich welcher Art ist ausgeschlossen.

Magdeburg, April 2004